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Geschäftsführerhaftung

Die GmbH haftet nicht für jede Entscheidung – und der Geschäftsführer haftet nicht automatisch für jede Krise.

Geschäftsführerhaftung im Überblick

Die GmbH haftet nicht für jede Entscheidung – und der Geschäftsführer haftet nicht automatisch für jede Krise.

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers ist eines der größten Angstthemen in der Unternehmenskrise. Für eine sachliche Einordnung muss zwischen wirtschaftlichem Scheitern und Pflichtverletzung unterschieden werden.

Zahlungen nach Insolvenzreife – § 15b InsO

§ 15b InsO begrenzt Zahlungen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang können unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig sein; nach Ablauf der für eine rechtzeitige Antragstellung maßgeblichen Zeiträume verschärft sich die Lage.

Zahlung bedeutet mehr als Überweisung. Der haftungsrechtliche Zahlungsbegriff ist weit auszulegen. Auch Verrechnungen und bestimmte Kontobewegungen können erfasst sein. Insbesondere können Zahlungseingänge auf ein debitorisch geführtes Geschäftskonto haftungsrechtlich problematisch sein, weil dadurch zunächst die Forderung der Bank reduziert wird.

Vgl. u. a. BGH, Urteil vom 16.03.2009 – II ZR 32/08; BGH, Urteil vom 29.11.1999 – II ZR 273/98; BGH, Urteil vom 26.03.2007 – II ZR 310/05; BGH, Urteil vom 23.06.2015 – II ZR 366/13; BGH, Urteil vom 03.06.2014 – II ZR 100/13.

Unwissen schützt den Geschäftsführer nicht

Der Geschäftsleiter muss die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend beobachten. Bei Anzeichen einer Krise muss er sich einen belastbaren Überblick über Vermögens- und Liquiditätslage verschaffen.

BGH, Urteil vom 19.06.2012 – II ZR 243/11

Beratung ersetzt nicht die eigene Verantwortung

Wer die Insolvenzreife nicht selbst sicher beurteilen kann, muss qualifizierte fachkundige Beratung einholen. Eine beiläufige Nachfrage genügt nicht. Erforderlich sind eine vollständige Information des Beraters, ein konkreter Prüfauftrag und anschließend eine Plausibilitätskontrolle des Ergebnisses.

Ebenfalls auf Grundlage: BGH, Urteil vom 19.06.2012 – II ZR 243/11

Steuerliche Haftung – § 69 AO

Geschäftsführer können unter den Voraussetzungen der Abgabenordnung persönlich für nicht erfüllte steuerliche Pflichten in Anspruch genommen werden. In der Krise entstehen schwierige Priorisierungsfragen, die nicht mit pauschalen Zahlungsregeln beantwortet werden sollten.

Sozialversicherung – § 266a StGB

Nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung können strafrechtliche und persönliche Haftungsrisiken auslösen. Bei Liquiditätsknappheit ist deshalb frühzeitig fachkundiger Rat erforderlich.

Geschäftsführerpflichten in der Krise →

Wie sich die Sorgfaltspflicht mit Eintritt der Insolvenzreife verschiebt.

Keine Enthaftung durch Verkauf

Der Verkauf der GmbH und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers beseitigen keine bereits entstandene persönliche Haftung des bisherigen Geschäftsführers. Eine Unternehmensübernahme kann die künftige organisatorische Verantwortung verändern, nicht aber vergangene Pflichtverletzungen ungeschehen machen.

EK

Eric Kratzer

Initiator und fachlicher Ansprechpartner von GmbH-Krise.de

Unternehmensberater und Krisenmanager mit langjähriger Erfahrung in Unternehmenskrisen, Restrukturierungen und Unternehmensübernahmen.

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