§ 17 InsO verständlich eingeordnet.
Zahlungsunfähigkeit ist kein Bauchgefühl, sondern ein rechtlicher Eröffnungsgrund.
Nach § 17 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Das Gesetz nennt die Zahlungseinstellung als regelmäßiges Indiz. Für Geschäftsführer bedeutet das: Nicht erst die vollständige Zahlungsunfähigkeit oder ein leeres Konto sind relevant.
In einer kritischen Lage braucht es einen stichtagsbezogenen Liquiditätsstatus und – je nach Befund – eine belastbare kurzfristige Liquiditätsplanung. Welche Positionen einzubeziehen sind und wie eine nur vorübergehende Zahlungsstockung von Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist, gehört in fachkundige Prüfung.
„Von Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig auszugehen, wenn eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke 10 % oder mehr beträgt. Maßgeblich ist die belastbare Betrachtung der fälligen Verbindlichkeiten und verfügbaren Liquidität.“
BGH, Urteil vom 28.06.2022 – II ZR 112/21
Erhebliche unbezahlte fällige Verbindlichkeiten, Stundungsbitten, zunehmender Mahn- oder Vollstreckungsdruck, Rückstände bei Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen, Lastschriftrückgaben und dauerhaft offene Forderungen können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf eine Zahlungseinstellung hindeuten.
Quelle u. a.: BGH, Urteil vom 06.05.2021 – IX ZR 72/20
Erhebliche bzw. länger andauernde Rückstände können nach der BGH-Rechtsprechung ein gewichtiges Indiz für eine Zahlungseinstellung darstellen.
BGH, Urteil vom 31.10.2019 – IX ZR 170/18
gezahlt werden.
wiederholte Stundungen bedient.
zugesagt.
Der gefährlichste Satz in dieser Phase lautet häufig: \'Nächste Woche kommt bestimmt Geld.\' Entscheidend ist nicht, was möglicherweise kommt, sondern was belastbar verfügbar ist.